DRR93 Pleiten, Pech und Reisepannen

Diesmal geht es um unterschiedliche Dinge, die einem das Urlaubsvergnügen vermiesen können. Die Frage, die dann immer im Raum steht, heißt: Was tun? Wie komme ich zu meinem Recht, zu meiner Entschädigung und vor Allem? Was kann ich im Vorfeld tun, um das eine oder andere Fiasko nicht zu erleben?

„Katalog – Deutsch“ oder „Deutsch – Katalog“

Was sich wie ein Wörterbuch liest, ist in der Realität eine oft gebrauchte Sprache in Reisekatalogen, die es erfordert zwischen den Zeilen lesen zu können. – Im Podcast finden sich einige typisch verwendeten Formulierungen, wie Direktflug, Meerblick, Naturstrand oder auch Hotel mit überwiegend jungen Gästen. Die Übersetzungen sind mitunter erstaunlich und sorgen bei Nichtbeachtung für den einen oder anderen ungewünschten „Aha-Effekt“. Der Urlaubsfrust ist vorprogrammiert.

Der richtige Fotowinkel lässt die Straße zwischen Hotel und Meer verschwinden

Entschädigung nach Urlaubskatastrophen

Nun gibt es aber auch Dinge im und am Urlaubshotel, die man nicht über sich ergehen lassen muss. Dreckige Zimmer, mangelnde Hygiene im Restaurant oder permanenter Baulärm. Deshalb liefern wir wichtige Hinweise, die man kennen muss, wenn es an die Beschwerde beim Reiseveranstalter geht. Ob sich eine Klage lohnt oder nicht, kann die Verbraucherzentrale oder ein Reiserechtler meist problemlos erkennen. Sie unterstützen dann auch bei juristischen Auseinandersetzungen. Wer vorab schon mal überprüfen möchte, ob und was ihm an Entschädigung zustehen könnte, kann sich in Materialsammlungen, wie der „Frankfurter Tabelle“ oder der „Kemptener Tabelle“ informieren.

Der Link zur Frankfurter Tabelle

Der Link zur Kemptener Tabelle

Reiseveranstalter versuchen, trotz aller vorkommenden Pannen, in der Regel einen „guten Job“ zu machen. Der Reisekonzern Thomas Cook arbeitet seit letztem Jahr sogar mit einer „24 Stunden-Zufriedenheitsgarantie“ und ist stolz darauf, dass es nur wenige Fälle gab, die eine Entschädigung notwendig machten.

Abenteuer Fliegen

Flugverspätung – Flugausfall

Es kommt öfter vor als gedacht. Im letzten Jahr sind in rund 28.000 Flüge verspätet gewesen oder annulliert worden. Wir sprechen also über ein durchaus realistisches Vorkommnis, wenn es um die Fliegerei geht. – Hier gibt es seit Jahren eine festgelegte juristische Handhabe auf der Basis des Europäischen Rechts. Ganz pauschal heißt es da: Verspätet sich ein Flug oder fällt er aus, stehen dem Passagier Ersatzleistungen zu. Voraussetzung dafür ist juristisch der Start von einem Flughafen der innerhalb der Europäischen Union liegt, bzw. der Sitz der Fluggesellschaft im Bereich der Europäischen Union.

Auf jeden Fall muss die Versorgung der Passagiere gewährleistet werden mit Gratis-Mahlzeiten und Getränken, zwei freien Telefongesprächen und im Fall einer notwendigen Übernachtung mit einem Hotelzimmer. Dies gilt, wenn sich ein Flug bis 1.500 Kilometern um mehr als 2 Stunden verspätet. Bis 3.500 Kilometer Entfernung liegt die Marke bei 3 Stunden und ab 3.500 Kilometern aufwärts bei 4 Stunden.

Entschädigungsvoraussetzung: Mehr als 3 Stunden zu spät am Ziel gelandet

Entschädigung

Grundsätzlich steht jedem Passagier eine zusätzliche Entschädigungszahlung zu, wenn sich die Ankunft am Zielort um mehr als 3 Stunden verzögert. Dies gilt auch bei geringerer Verspätung, wenn dadurch ein eventueller Anschlussflug nicht erreicht wird und am Endpunkt der Reise mehr als 3 Stunden Verspätung aufgelaufen sind. Der Entschädigungsbetrag beträgt bei Flügen bis 1.500 Kilometer 250 Euro, zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 400 Euro und bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometern 600 Euro. Berappen muss die Fluggesellschaft, die die Verspätung zu verantworten hat.

Voraussetzung für das Anrecht ist, dass der sogenannte Carrier, also die Fluggesellschaft, die Verspätung zu verantworten hat. Kein Anrecht besteht bei wetterbedingten Verspätungen, Vulkanausbrüchen mit Aschewolken, Naturkatastrophen oder Vogelschlag am Flugzeug etc. – Selbstredend gibt es einige Gründe, die in einer Grauzone liegen. Dort haben Gerichte zum Teil auch gegensätzliche Entscheidungen getroffen. Ein Pilotenstreik gehört zum Beispiel in den Bereich der höheren Gewalt, auch wenn man sich natürlich darüber streiten kann, inwieweit die Fluggesellschaft die Tarifauseinandersetzung mit zu verantworten hat.

Zum Einklagen der Entschädigung gibt es Formulare, die Airlines eigentlich zur Verfügung stellen müssen (und es oft doch nicht tun). Generell muss man als Verbraucher diese Entschädigung schriftlich einfordern. Manche Gesellschaft, insbesondere Billigflieger, machen es dabei ihrer Kundschaft nicht einfach. Im Dissens gibt es zum Einen die „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ ( www.soep-online.de ). Kommt man dort auch nicht weiter, kann man ein sogenanntes „Flugrechte-Portal“ im Internet hinzuziehen.

Hier gibt es Portale wie „EUflight“, die einem das Recht an der Entschädigung quasi abkaufen und auf eigenes Risiko die Entschädigung einklagen. Das geht schnell und problemlos, allerdings bekommt man eine Provision in Höhe von rund 40 Prozent der Entschädigung als Gebühr abgezogen. Viele weitere Portale arbeiten quasi als Inkasso-Unternehmen und klagen die Entschädigung für den Fluggast ein. Das kann dann bis zu 6 Monaten dauern, dafür reduziert sich die fällige Provision auf 20 bis 30 Prozent je nach Anbieter.

Ewiges Warten nervt

Empfehlenswerte Portale:

www.euflight.de

www.fairplane.de

www.flug-verspaetet.de

www.euclaim.de

Dies ist ein Einstieg ins Thema. Auf das Thema Verbraucher und Reiserecht werden wir demnächst, im Rahmen unserer Berichterstattung von der Internationalen Tourismusbörse in Berlin, zurückkommen.

 

 

 

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