D-RR News 21.03.24 – Wellen, Rechte, Glück & Erdbeeren

Foto: Rüdiger Edelmann / ttb-media TON-TEXT-BILD

Osterreisewelle?

Rüdiger Edelmann – Foto: Holger Leue

Sie rollt, sagen die Touristiker und vermutlich wird in den nächsten Tagen eine Menge los sein an den deutschen Airports. Das Alles, genauso wie die jetzt schon zwei Wochen zurückliegenden ITB, darf nicht darüber wegtäuschen, dass es mit der flächenmäßigen Abdeckung beim Urlaub doch etwas mau ausschaut. Wer gegen gestiegene Lebenshaltungskosten kämpft, wird die Ostereier vermutlich eher im Garten, Park oder der Wohnung zuhause verstecken.

Auch der Inlandsurlaub funktioniert da nicht, denn er ist selten günstiger als die günstigeren Angebote, wie beispielsweise in der Türkei oder den anderen gut gebuchten Osterzielen wie Ägypten und die Kanarischen Inseln.

Wer trotzdem fährt oder fliegt, braucht gute Beratung. Beim Familienurlaub bedeutet das vielfach pauschal buchen. Das ist bei guter Beratung meist günstiger. Reiseveranstalter haben dann doch immer noch etwas mehr Marktmacht als der Einzelne.

Dass sich aber auch die „Pauschalisten“ zusehends an den Verkauf von Luxusprodukten machen, erscheint logisch bei der Flaute, die nicht wegzudiskutieren ist. Also lieber mit weniger Kunden mehr Geld verdienen, als mit mehr Urlaubern weniger.

Was lernt das die zum Sparen Gezwungenen? Eventuell ist so ein Reisebüro gar nicht so verkehrt: Beratung, fachkundige Auswahl, Beantwortung großer und kleiner Fragen und – ganz wichtig – Betreuung. Wie hieß es schon vor Jahren mal im Werbeclaim wahlweise „Hier werden Sie geholfen“ oder auch lieber mal „jemanden fragen, der sich mit so was auskennt“


Wenn es trotzdem schief läuft – Die Flugreise

Fluggastrechtverordnung. Alleine der Begriff ist schon kompliziert. Dann spontan durchzublicken und beim Auftauchen plötzlicher Probleme das Richtige zu tun, ist nicht einfach. Denn: Airlines oder Reiseveranstalter sind juristisch haftbar und zu Hilfe und Abhilfe verpflichtet. Allerdings: Man sollte auch als Kunde wissen, was einem zusteht. Ja und vielleicht auch, was nicht. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hat jetzt, noch einmal auf die wichtigsten Fakten hingewiesen.

Foto: Airport Hamburg / Oliver Sorg

Flugannullierung

„Wird ein Flug annulliert, muss die Airline entweder den Ticketpreis erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort anbieten”, erklärt Julia Kreidel, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland. Je nachdem, wann der Ersatzflug stattfindet, ist die Airline zusätzlich verpflichtet, je nach Wartezeit, für kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen. Dauert es länger besteht auch das Anrecht auf eine Hotelübernachtung, den Transfer vom und zum Flughafen dorthin und entsprechende Verpflegungsleistungen.

Flugverspätung

Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden, können Passagiere die Erstattung des Ticketpreises fordern, sofern sie die Reise nicht mehr antreten möchten. Ansonsten hat die Fluggesellschaft – abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung – auch in diesem Fall Betreuungsleistungen (siehe Annullierung) zu erbringen. Darüber hinaus gibt es weitere Ansprüche.

Ausgleichszahlungen

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Fluggäste können den Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.

Kommt man, aufgrund eines verspäteten Abflugs, mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort an, lässt sich die Ausgleichszahlung ebenfalls geltend machen. Diese Zahlungen sollen pauschal für die Unannehmlichkeiten entschädigen, die durch Flugunregelmäßigkeiten entstehen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesen Regeln.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Verspätung oder Flugabsage auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies gilt auch für regelhafte  Änderungen, falls die Passagiere mehr als 14 Tage vorher informiert wurden.

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen Unwetter, Naturkatastrophen oder auch Vogelschlag an den Triebwerken der geplanten Maschine. Darüber hinaus ist auch das bei uns gerade akute Thema Streik eine Sonderfall

Wenns mal wieder länger dauert: Warteschlange – Foto: Rüdiger Edelmann / ttb-media TON-TEXT-BILD

Streik

Welche Rechte dann greifen, ist abhängig davon, wer streikt. Sofern der Streik im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt, haben Passagiere auch bei streikbedingtem Ausfall oder Verspätung des Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, z. B. wenn die Piloten oder das eigene Bodenpersonal streiken.

Anders ist es, wenn der Streik auch für die Airline einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und als externes Ereignis für sie nicht beherrschbar ist. Das kann bei einem Streik der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals der Fall sein. Die Airline steht jedoch in der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich der Streik auf die Reisenden auswirkt. In solchen Fällen wird es juristisch komplizierter, denn es muss dann eine Einzelbewertung der Umstände ermittelt werden.

EU-Fluggastrechteverordnung

Alle diese Regeln wurden von der Europäischen Union eingeführt. Das wiederum heißt, dass diese Regeln beim Abflug ab allen innerhalb der EU liegenden Airports gelten.

Außerhalb Europas sieht das anders aus. Da gelten die Regeln nur, wenn der Zielflughafen innerhalb des EU-Gebiets liegt und die durchführende Airline ihren Geschäftssitz in der Europäischen Union hat.

Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen. Außerdem können sich alle Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, auf diese Rechte berufen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. – Beispiel: Heimflug aus den USA nach Deutschland z.B. mit Lufthansa oder KLM: JA. Heimflug aus USA nach Deutschland z.B. mit American, Delta oder United: NEIN. Klingt kompliziert, ist es mitunter auch.

Fluggastrechte-Portale

In Ergänzung zu den Fluggastrechten: Recht haben ist eines, Recht bekommen das Zweite. Und da gibt es auch noch Billigairlines, die sich grundsätzlich nicht zuständig fühlen und Rechte ignorieren.

Dann empfiehlt es sich, ähnlich wie bei unklaren Fällen, ein Fluggastrechteportal zu bemühen. Die Juristen dort setzen ihren Anspruch durch (natürlich nur wenn er berechtigt ist), behalten, bei Erfolg, aber als Lohn eine prozentuale Beteiligung an der Erstattung. „Finanztip“ empfiehlt dabei die Portale „SOS-Flugverspätung“ und „Fairplane“.

Erneute Sperrung des Arlbergtunnels

Arlberg-Schnellstrasse S16 – Foto: ASFINAG

Es sind Sanierungsarbeiten, die bereits im letzten Jahr begonnen hatten.

Letztes Jahr wurde die Fahrbahn auf Tiroler Seite repariert, jetzt ist der Vorarlberger Abschnitt dran. Gesperrt wird in beide Richtungen vom 15. April bis voraussichtlich 22. November.

Die Ausweichroute für PKW führt über den Arlbergpass und damit zu längeren Fahrzeiten von mindestens 30 Minuten. Der LKW-Verkehr muss weiträumig umgeleitet werden.

Wichtig für Wohnwagengespanne mit Anhängern über 750 Kilo Gewicht: Der Arlbergpass darf nur an Wochentagen mit dem Wohnanhänger benutzt werden. An Wochenende gilt ein Fahrverbot.

Die Bahnverbindung auf der Arlbergstrecke ist von den Bauarbeiten nicht betroffen.

Finnisches Glück  

Foto: Andreas Jakobsen

Wo leben die glücklichsten Menschen der Welt? Auch wenn es in Nordeuropa durchaus politische Ängste gibt, die zu NATO-Mitgliedschaften geführt haben, seien die Finnen immer noch das glücklichste Volk der Welt. So schreibt es auch in diesem Jahr der „World Happiness Report“ der Vereinten Nationen.

Wer das Glück „überprüfen“ möchte, dem bietet das Tourismusamt „Visit Finland“ jetzt die Möglichkeit an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Auf der Website heißt es:

Die ausgewählten Teilnehmenden erwarten fünf erlebnisreiche Tage mit den Helsinki Happiness Hackers, die ihnen helfen, ihren inneren Finnen zu finden, während sie in einem schicken City-Hotel im Herzen von Helsinki jeden erdenklichen Komfort genießen.

Na dann, viel Glück!

Erdbeerdörfer-Boom

Karls Erlebnisdorf bei Travemünde – Foto: Rüdiger Edelmann / ttb-media TON-TEXT-BILD

Gerade bei Familien war ein Ausflug in die „Karls Erlebnisdörfer“ schon immer ein Highlight. Besonders zum Feiern von Kindergeburtstagen werden die Angebote gerne genutzt.

Nach vier „Karls“ an der Ostsee vom Mecklenburg-Vorpommern bis Schleswig-Holstein und einem Erlebnisdorf in Elstal, vor den Toren Berlins, eröffnet am kommenden Wochenende die erste Location in Sachsen. Am 23. März eröffnet „Karls“ in Döbeln, zwischen Leipzig und Dresden, dicht an der A14.

Beliebt sind die Attraktionen, weil sie keinen Eintritt verlangen und nur einzelne, wenige Fahrgeschäfte einen Obolus verlangen. Kern der Anlagen ist das Verkaufs- und Restaurantdorf mit erschwinglichen Preisen für Leckereien rund um Erdbeeren und andere Köstlichkeiten. Döbeln wartet mit einer neuen Attraktion rund um die Bockwurst, Senfrutsche und Bockwurstschleuder inklusive.

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